Mitteilung des Verwaltungsrates der FCL Holding AG

Stellungnahme zur Heimfallerklärung




Mitteilung des Verwaltungsrates der FCL Holding AG
zur Heimfallerklärung der Stadt Luzern betreffend Fussballstadion Luzern

 

Im Zusammenhang mit der gestrigen Mitteilung der Stadt Luzern zum Heimfall des Fussballstadions in Luzern an die Stadt Luzern nimmt der Verwaltungsrat der FCL Holding AG wie folgt Stellung:

 

Aufgrund der dem heutigen Verwaltungsrat der FCL Holding AG vorliegenden Unterlagen besteht der dringende Verdacht, dass Bernhard Alpstaeg im Jahr 2019 beim Erwerb seines 60%-igen Aktienpakets an der Stadion Luzern AG das im Baurechtsvertrag mit der Stadt Luzern vorgesehene Vorkaufsrecht der FCL Holding AG in strafrechtlich relevanter Weise vereitelt hat. Dies wird insbesondere durch das nachfolgend aufgeführte Mail-Dokument belegt.

 

Aus diesem Dokument geht hervor, dass Bernhard Alpstaeg wusste, dass bei der geplanten Übertragung des 60% Aktienpakets an eine von ihm kontrollierte Gesellschaft (BA Holding AG) gemäss Baurechtsvertrag mit der Stadt Luzern ein Kaufrecht der Stadt Luzern und der FCL Holding AG zu beachten war. Wörtlich stellte die damalige Anwältin von Bernhard Alpstaeg, Büropartnerin von Dr. Philipp Studhalter (damals gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der FCL Holding AG und CEO des FC Luzern), zum Bestehen des Kaufrechts der FCL Holding AG Folgendes fest:

 

«Ich habe keine Lösung gefunden, welche kurzfristig die offene Verfügungsmacht über die Aktien gibt, ohne das Kaufrecht der Stadt Luzern oder der FCL Holding AG auszulösen.» (Mail-Dokument)

 

«Alle Verkäufe der Aktien, egal an welche Käufer, lösen das Kaufrecht gemäss Baurechtsvertrag aus, wenn die Verkäuferin mehr als 20% verkauft, somit bei einem Stufenverkauf ab dem 21. Prozent.» (Mail-Dokument)

 

Erst nach Abschluss der Transaktion wurde der Verwaltungsrat der FCL Holding AG im September 2019 von Dr. Philipp Studhalter und seitens der Verkäuferin darüber informiert, dass Bernhard Alpstaeg über seine BA Holding AG das Aktienpaket von 60% an der Stadion Luzern AG erworben hat und der FCL Holding AG kein entsprechendes Vorkaufsrecht zusteht. Diese Aussage wurde gemacht, obwohl allen an der Transaktion beteiligten Personen gemäss dem erwähnten Mail klar war, dass die FCL Holding AG über ein Vorkaufsrecht verfügt und dieses gemäss dem mit der Stadt Luzern bestehenden Baurechtsvertrag der FCL Holding AG hätte schriftlich zur Ausübung angeboten werden müssen.

 

Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zum VR-Präsidenten und CEO Dr. Philipp Studhalter, damals auch anwaltlich für die FCL Holding AG tätig, schenkte der Verwaltungsrat, dessen mehrfach wiederholten, mündlichen und schriftlichen Ausführungen Glauben, wonach kein Kaufrecht bestehe. Diese Aussage von Dr. Philipp Studhalter stand im diametralen Gegensatz zur vorherigen Analyse seiner Büropartnerin. Wie aus den heute bekannten Unterlagen ersichtlich ist, dürfte die Übernahme der Aktienmehrheit bei der Stadion Luzern AG durch Bernhard Alpstaeg, wie schon bei der FCL Holding AG, mutmasslich von langer Hand eingefädelt und geplant worden sein.

 

Entgegen der Verpflichtung gemäss Ziff. 5 Abs. 6 des Baurechtsvertrages haben weder die Eberli Partner Generalunternehmung als Verkäuferin noch die Stadion Luzern AG noch Bernhard Alpstaeg, die FCL Holding AG, wie vertraglich vorgesehen mit eingeschriebenem Brief über den Kaufrechtsfall informiert. Entgegen den vertraglichen Verpflichtungen wurde die FCL Holding AG auch nicht über den genauen Kaufpreis für die Übernahme des 60%-Aktienpakets bzw. über die Kaufpreisberechnung informiert. Dies wäre aber notwendig gewesen, damit die FCL Holding AG ihr vertragliches Kaufrecht innert der vertraglichen Frist von 90 Tagen nach Bekanntgabe des definitiven Kaufpreises hätte ausüben können.

 

Mit dieser Nichtmitteilung an die FCL Holding AG hat die Stadion Luzern AG als Baurechtsnehmerin, die damals wie heute von Bernhard Alpstaeg präsidiert wird, ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Stadt Luzern und der FCL Holding AG in schwerwiegender Weise verletzt. Gleichzeitig hat Bernhard Alpstaeg in seiner damaligen Funktion als Verwaltungsrat der FCL Holding AG auch seine organschaftlichen Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der FCL Holding AG verletzt, indem er die Aktien der Stadion Luzern AG zum Nachteil der FCL Holding AG selber gekauft hat, anstatt sie gemäss Baurechtsvertrag zum vertraglich vorgesehenen, sehr attraktiven Kaufpreis der FCL Holding AG anzubieten.

 

Dadurch ist der FCL Holding AG ein erheblicher sportlicher und finanzieller Schaden entstanden, wäre der FCL Holding AG doch das Recht zugestanden, die für einen Fussballclub in der Schweiz äussert wichtige, vollständige Kontrolle über das eigene Fussballstadion zu erlangen, und zwar zu einem im Baurechtsvertrag mit der Stadt Luzern definierten Kaufpreis von mutmasslich rund CHF 1.2 Mio. In Anbetracht des Umstandes, dass das Fussballstadion in Luzern mit öffentlichen Geldern von über CHF 50 Mio. finanziert worden ist, muss das Verhalten von Bernhard Alpstaeg und Dr. Philipp Studhalter in aller Form verurteilt werden.

 

Dieses mutmasslich strafrechtlich relevante Vorgehen von Bernhard Alpstaeg und Dr. Philipp Studhalter wurde der Staatsanwaltschaft vom heutigen Verwaltungsrat der FCL Holding AG im Dezember 2022 und im Februar 2023 mittels Ergänzungsanzeige zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft, die aufgrund der eingereichten Akten gegen Bernhard Alpstaeg bereits ein Verfahren eröffnet hatte, überwies die Akten im Februar 2023 an die Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und diese eröffnete gegen Bernhard Alpstaeg ein Strafverfahren wegen versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

 

Selbstverständlich begrüsst der Verwaltungsrat der FCL Holding AG die Tatsache, dass die Stadt Luzern mit dem Schreiben vom 7. Juli 2023 die Luzern Stadion AG und Bernhard Alpstaeg schriftlich aufforderte, der FCL Holding AG das nicht eingeräumte Kaufrecht am von Bernhard Alpstaeg erworbenen 60%-igen Aktienpaket noch entsprechend den vertraglich vorgesehenen Bestimmungen einzuräumen. Aufgrund des Umstandes, dass sich Bernhard Alpstaeg und die Stadion Luzern AG geweigert haben, dieser grundlegenden Vertragspflicht nachzukommen, ist die nun erfolgte Erklärung der Stadt Luzern über den Heimfall des Fussballstadions an die Stadt Luzern konsequent und folgerichtig. Der Verwaltungsrat der FCL Holding AG sieht sich durch die nun erfolgte Heimfallerklärung der Stadt Luzern in seinem Vorgehen bestätigt.

 

FCL Holding AG / 
27. September 2023

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