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STADIONORDNUNG

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Die Stadionordnung stellt Verhaltensregeln für die Benützung der swissporarena auf und dient vor allem der Sicherheit aller anwesenden Personen. Ziel der Stadionordnung ist es, die Gefährdung oder Schädigung von Personen und Sachen zu verhindern, das Stadion vor Verunreinigungen zu schützen und einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen und des Trainingsbetriebs zu gewährleisten.

ALLGEMEINES

Die Stadionordnung der swissporarena findet ihre Grundlage und Durchsetzungskraft im Hausrecht, in privatsowie öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Überdies stützt sie sich auf die Richtlinien und Bestimmungen der SFL und folgt den Bestimmungen der FIFA, der UEFA und des SFV.

GELTUNGSBEREICH

Der Geltungsbereich der Stadionordnung erstreckt sich auf das Stadiongelände der swissporarena, welches
die in einem gesonderten Lageplan (Stadionperimeter) gekennzeichnete Fläche umfasst. Das im Lageplan
gekennzeichnete Stadiongelände umfasst die umfriedete Versammlungsstätte (nachfolgend Stadion) sowie
das gemäss dem Lageplan an das Stadion angrenzende Gelände und die sich darauf befindenden Gebäude
und Anlagen. Der Lageplan (Stadionperimeter) wird zusammen mit der Stadionordnung aufgelegt.

ZUTRITTSBERECHTIGUNG

Zutrittsberechtigt zum Stadion sind Personen, die eine gültige Eintrittskarte oder einen Berechtigungsausweis/eine Akkreditierung sowie ein gültiges Ausweispapier (Pass, ID oder Fahrausweis) besitzen. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Betreten des Stadiongeländes der swissporarena werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters sowie die vorliegende Stadionordnung akzeptiert.

Selbst wenn sie im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sind, haben Personen, die mit einem Stadionverbot
belegt sind, unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, keine Zutrittsund Aufenthaltsberechtigung im Stadion und können vom Stadiongelände weggewiesen werden.

AUFENTHALTSBERECHTIGUNG

Selbst wenn sie im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sind, haben Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind oder unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen, keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung im Stadion.

EINGANGSKONTROLLE / IDENTIFIKATIONSPFLICHT

Wer ins Stadion gelangen will, ist verpflichtet, sich einer Zutrittskontrolle sowie Personen- und Effektenkontrolle zu unterziehen und die Eintrittskarte oder den Berechtigungsausweis/die Akkreditierung sowie ein gültiges Ausweispapier (Pass, ID oder Fahrausweis) dem eingesetzten Kontroll- und Ordnungsdienst des Stadions sowie der Polizei auf Aufforderung hin jederzeit vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen. Bei Bedarf dürfen zur Identitätskontrolle Fotos aufgenommen werden. Bei Weigerung kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden.

Der eingesetzte Kontroll- und Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen – auch mittels Einsatz technischer
Hilfsmittel wie bspw. Handdetektor, Fieberscanner etc. – dahingehend zu untersuchen, ob diese aufgrund von
Alkohol- oder Drogenkonsum, wegen Mitführens von verbotenen, unerlaubten oder gefährlichen Gegenständen sowie der gesundheitlichen Situation ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Kontroll- und Sicherheitsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse/Effekten zu durchsuchen.

Im Falle einer Weigerung ist der Kontroll- und Sicherheitsdienst berechtigt, den Zutritt zum Stadion zu verwehren respektive die Person aus dem Stadion zu verweisen. Dies trifft auch auf Personen zu, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder gegen die ein Stadionverbot verhängt worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen oder aus dem Stadion verwiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

VERHALTEN IM STADION

Alle Personen, die das Stadion betreten, haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt,
gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Die Anordnungen des Veranstalters, des Kontroll- und Sicherheitsdienst, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie der Stadionsprecherin oder des Stadionsprechers müssen befolgt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Kontroll- und Sicherheitsdienst oder der Polizei aus dem Stadion verwiesen werden.

Alle Personen, die das Stadion betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Sofern
eine Publikumspräsenz auf dem Spielfeld (Konzert etc.) zugelassen und sofern Stehplatzsektoren bestehen,
haben sich entsprechende Personen in dem ihnen zugewiesenen Bereich zu bewegen.

Aus Sicherheitsgründen, insbesondere im Fall von drohenden Gefahren sind die Personen verpflichtet, auf
Anweisung des eingesetzten Kontroll- und Sicherheitsdienstes oder der Polizei andere Plätze, als die auf ihrer
Eintrittskarte vermerkten, einzunehmen. Das kann auf Anweisung auch einen Sektorenwechsel zur Folge haben. Dabei entsteht kein Anspruch auf Ersatz oder Teilersatz des Kaufpreises und kein Rückgabe- oder Umtauschrecht.

Alle Ein- und Ausgänge, Auf- und Abgänge, Treppen, Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt
und jederzeit frei zu halten.

Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den im Stadion vorhandenen Abfallbehältern
zu entsorgen. Dabei ist auch auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien zu achten.

VERBOTENE GEGENSTÄNDE UND VERHALTENSWEISE

Sofern nicht ausdrücklich durch die swissporarena genehmigt, ist das Mitführen folgender Gegenstände ins
Stadion untersagt, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist und der Entscheid des eingesetzten Kontroll- und Sicherheitsdienstes des Stadions sowie der Polizei im Einzelfall vorbehalten bleibt:

  • Waffen oder waffenähnliche Gegenstände (Schusswaffen, Messer, Schlagringe, Baseballschläger etc.);
  • alle Gegenstände, die als Waffen, als Hieb-, Stoss- und Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können – insbesondere Stockschirme, Helme und andere sperrige Utensilien
  • Pyrotechnische Artikel und Feuerwerkskörper (bengalische Fackeln, Raketen, Knallkörper, Rauchpulver,
    Petarden etc.)
  • Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen, oder Gefässe mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind; eine Ausnahme bilden handelsübliche Taschenfeuerzeuge
  • Laser-Pointer
  • Dosen, Glas- und PET-Flaschen, Tetra-Packungen sowie sonstige Gegenstände, die aus PET, Glas oder
    einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind
  • alkoholische Getränke aller Art, Drogen und Stimulanzien
  • sperrige Gegenstände wie Helme, Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, grosse Taschen, Rucksäcke,
    Reisekoffern, Sporttaschen (Taschen bis zu einer maximalen Grösse von 25x25x25cm sind erlaubt)
  • mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone (ausser mit Bewilligung des Veranstalters)
    oder Gasdruckfanfaren
  • Videokameras und Profi-Fotoausrüstungen (Kameras mit abnehmbarem Objektiv) – ausser mit einer entsprechenden Akkreditierung
  • alle Geräte, die dazu dienen, über das Internet oder andere Medien Sound, Bilder, Beschreibungen oder
    Veranstaltungsergebnisse gewerblich zu übermitteln oder zu verbreiten
  • rassistische, fremdenfeindliche, radikale, sexistische, politische, pietätlose oder ehrverletzende Aufschriften, Transparente und Spruchbänder oder anderes Propagandamaterial gleichen Inhalts
  • jegliche werbenden, kommerziellen, politischen oder religiösen Gegenstände, einschliesslich Banner,
    Schilder, Symbole und Flugblätter und Ähnliches sowie promotionelle oder kommerzielle Objekte und
    Materialen aller Art
  • Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Diensthunde der Polizei oder von privaten Sicherheitsdiensten

Zugelassen sind Fahnen mit einer hohlen Kunststoffstange bis 600 cm Länge. Fahnenstangen aus Holz oder
Metall dürfen nicht ins Stadion mitgeführt werden.

Grossflächige Spruch- und Propagandabänder sowie grössere Mengen Papier bedürfen einer vorgängigen
Bewilligung des Veranstalters.

VERBOTENE GEGENSTÄNDE UND VERHALTENSWEISE

Des Weiteren gelten die Richtlinien des Komitees SFL betreffend unerlaubten Mitführens von Gegenständen
beim Zutritt zu den Stadien der Clubs der Swiss Football League.

Auf dem Stadiongelände ist es verboten:

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder zu gefährden
  • Personen zu gefährden, zu erschrecken oder sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere Personen als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten
  • Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen
  • das Spielfeld, den Servicering um das Spielfeld sowie die technischen Räume zu betreten – ausgenommen bei Konzerten oder Veranstaltungen mit ausdrücklicher Bewilligung zur Nutzung des Innenraumes und Spielfeldes
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden,
    Zäune, Mauern, Umzäunungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten
    aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
  • Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, ohne Zutrittsberechtigung zu betreten
  • Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege
    einzuengen oder zu beeinträchtigen
  • auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen
  • Gegenstände mitzuführen, deren Tragen oder deren Besitz gesetzwidrig ist
  • mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere, wenn
    dies in Richtung anderer Personen oder in Richtung des Innenraumes bzw. Spielfeldes erfolgt
  • Feuer zu machen sowie pyrotechnisches Material und Feuerwerkskörper (bengalische Fackeln, Raketen,
    Knallkörper, Rauchpulver, Petarden etc.) abzubrennen oder abzuschiessen
  • rassistische, fremdenfeindliche, radikale, sexistische, politische, pietätlose oder ehrverletzende Parolen
    zu äussern oder zu verbreiten
  • sich zu vermummen
  • mit illegalen Drogen zu handeln oder zu konsumieren
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu besprayen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder
    zu zerstören
  • ausserhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfälle, Verpackungen, leere Behältnisse usw. – zu verunreinigen
  • in geschlossenen Räumen, einschliesslich Tiefgarage und WC-Anlagen, zu rauchen. Das Rauchen ist
    nur im Freien erlaubt
  • sich gegenüber Spielern, Schiedsrichtern, Funktionären (SFV, SFL, FIFA, UEFA), dem Kontroll- und Sicherheitsdienst, der Polizei, dem Personal des Stadions sowie anderen Personen aggressiv, provozierend oder unflätig zu verhalten;s. Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, sowie andere promotionelle oder kommerzielle Aktivitäten ohne vorherige schriftliche Genehmigung der swissporarena events ag / FC Luzern-Innerschweiz AG durchzuführen
  • Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder Einzelnen (ausser für
    private Zwecke) aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder andere Personen dabei zu unterstützen
  • Fotografien oder Bilder, die innerhalb des Stadions gemacht werden, gewerblich zu verbreiten
  • in jeder anderen Weise durch das eigene Verhalten die Sicherheit im Stadion sowie auf dem Stadiongelände der swissporarena und den ordnungsgemässen Ablauf der Veranstaltung zu gefährden oder zu beeinträchtigen

Im Rahmen von Veranstaltungen können durch den Veranstalter zusätzliche Verbote erlassen werden..

AHNDUNG VON ZUWIDERHANDLUNG

Jede Widerhandlung gegen die Stadionordnung, insbesondere Ziffer 6 sowie jede sicherheitsgefährdende
Verhaltensweise, haben den entschädigungslosen Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge. Weitere
rechtliche Schritte aller Art (Stadionverbot, Hausverbot, Strafanzeige, Straf- und/oder Zivilklage etc.) bleiben
vorbehalten. Der Kontroll- und Sicherheitsdienst ist berechtigt, die fehlbare Person vom Stadiongelände zu
verweisen sowie nötigenfalls der Polizei zu übergeben.

Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschliesslich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Widerhandlung gegen die Stadionordnung gesammelt werden, können den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafuntersuchung und den zuständigen Gremien des Veranstalters, des SFV, der SFL und des Vereins zur Ergreifung geeigneter Massnahmen, namentlich zur Verhängung eines nationalen Stadionverbots, zur Verfügung gestellt werden.

Im Falle der Verhängung eines Stadionverbots kann der fehlbaren Person eine pauschale Umtriebsentschä-
digung für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in Rechnung gestellt werden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Falls die fehlbare Person im Besitze einer Abo-Card/Saisonkarte ist, wird diese elektronisch gesperrt und verliert ihre Gültigkeit. Es können keine finanziellen Rückforderungen gestellt werden.

Bussen und/oder anderweitige Ansprüche, die infolge eines Verstosses gegen die Stadionordnung oder wegen anderweitigen Fehlverhaltens von Besuchern gegen den Veranstalter, dem SFV, der SFL und des Vereins und/oder die Eigentümer oder Betreiber des Stadions verhängt bzw. erhoben werden, können auf die fehlbare
Person abgewälzt werden.

Straftatbestände werden grundsätzlich zur Anzeige gebracht.

Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass sie sich auf eigene Gefahr dort und/oder in diesem
Umfeld aufhält. Sie anerkennt weiter, dass der Veranstalter und/oder der Eigentümer des Stadions (samt deren Organen und verantwortlichen Personen) nicht für Risiken, Gefahren und Verluste (einschliesslich Schä-
den an der körperlichen oder geistigen Integrität oder an Sachen und den Verlust von Eigentum) verantwortlich gemacht werden kann. Dieser Verzicht auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche gilt unabhängig davon, ob der Schaden vor, während oder nach der Veranstaltung entstanden ist. Vorbehalten bleiben einzig Fälle grober Fahrlässigkeit oder groben Vorsatzes.

Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

TON UND BILDAUFNAHMEN

Jede Person, die das Stadiongelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Widerhandlungen gegen die Stadionordnung und Gesetzesverletzungen im Stadion Videoaufnahmen gemacht werden und später zur Identifizierung als Beweismittel verwendet werden können.

Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass es eine öffentliche Veranstaltung ist und erklärt sich
damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels
indirektem oder zeitversetztem Video-Display direkt oder zeitversetzt von der Übertragung oder einer anderenTransmission oder Aufzeichnung oder Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder künftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.

Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen des Stadions oder des Spiels sowie der Ereignisse und/oder Statistiken des Spiels nur zum
Privatgebrauch machen und/oder übertragen kann. Auf jeden Fall ist es untersagt, über das Internet, Radio,
Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder künftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.

SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Stadionordnung tritt per 1. Oktober 2020 in Kraft.

Es ist dem jeweiligen Veranstalter überlassen, einzelne in dieser Stadionordnung aufgeführte Punkte seinen
Bedürfnissen anzupassen. Die Stadionordnung wird in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise den
Besuchern zugänglich gemacht (Publikation auf der Homepage des Veranstalters, Anschläge im Stadion).

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